Rund um die Nationalratswahlen wurde überraschend die Möglichkeit eines abschlagsfreien Pensionsantritts vor dem Regelpensionsalter beschlossen, sofern 45 Jahre Erwerbstätigkeit vorliegen. Die neue Regelung tritt bereits mit 1. Jänner 2020 in Kraft. Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um die ab Jahresbeginn 2020 geltende Änderung.
Personen, die ab 2020 in Pension gehen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, haben bei der Pension keine Abschläge mehr zu befürchten. Eine rückwirkende Abschlagsbefreiung für Personen, die bereits in Pension sind und zum Zeitpunkt des Pensionsantritts die Voraussetzungen für die Abschlagsfreiheit erfüllt gehabt hätten, ist jedoch nicht vorgesehen. Zum Zeitpunkt des Antritts müssen dabei mindestens 45 Arbeitsjahre bzw. 540 Monate einer Erwerbstätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze des jeweiligen Jahres vorliegen. Zu diesen Zeiten zählen auch Lehrzeiten und es können bis zu fünf Jahre durch Zeiten der Kindererziehung ersetzt werden. Andere Versicherungszeiten (z. B. Präsenz-/Zivildienstzeit, Zeiten des Krankengeld- oder Arbeitslosengeldbezuges, etc.) werden nicht angerechnet.
Die Abschlagsfreiheit nach 45 Jahren ist für Personen relevant, die die Anspruchsvoraussetzungen für die Langzeitversichertenregelung ab 62 Jahre, für die Schwerarbeitspension ab 60 Jahre oder für die Berufsunfähigkeits-/Invaliditätspension erfüllen. Für alle diese Pensionsarten gelten grundsätzlich Abschläge, die bei Vorliegen von 45 Arbeitsjahren nun nicht zum Tragen kommen. Frauen haben derzeit ein Regelpensionsalter von 60 Jahren, die neue Regelung „nach 45 Arbeitsjahren abschlagsfrei“ findet daher aktuell tatsächlich nur für Männer Anwendung. Das Pensionsalter wird jedoch für Frauen, die ab dem 2.12.1963 geboren sind, schrittweise angehoben, sodass Frauen, die ab dem 2.06.1968 geboren sind, bereits ein gleiches Regelpensionsalter wie Männer haben. Diese Frauen profitieren also ebenfalls von der Neuregelung.
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