Spenden gelten grundsรคtzlich als freiwillige und private Zuwendung und sind daher nur unter gewissen im Einkommensteuergesetz (EStG) detailliert geregelten Voraussetzungen im privaten Bereich als Sonderausgaben und im betrieblichen Bereich als Betriebsausgaยญben absetzbar. Begรผnstigt sind beispielsweise Zuwendungen an bestimmte Organisationen, die wissenschaftliche Forschung und Lehre betreiben oder ausdrรผcklich genannte Einrichยญtungen wie Museen, freiwillige Feuerwehren und Landesfeuerwehrverbรคnde. Zudem sind auch Spenden an Organisationen absetzbar, die einen Spendenbegรผnstigungsbescheid des Bundesministeriums fรผr Finanzen (BMF) besitzen. Die Liste sรคmtlicher begรผnstigter Einrichยญtungen ist auf der Homepage des BMF ersichtlich (Steuern > Spenden > Informationen fรผr Spenderinnen und Spender > Liste der spendenbegรผnstigen Organisationen).
Sowohl im privaten als auch im betrieblichen Bereich ist die Absetzbarkeit von Spenden an begรผnstigte Organisationen mit maximal 10 % des Gesamtbetrages der Einkรผnfte beschrรคnkt. Bei betrieblichen Spenden ist zudem darauf zu achten, dass maximal 10 % des Gewinnes des laufenden Wirtschaftsjahres als Betriebsausgabe absetzbar sind. Sollte der gespendete Betrag diese Grenze รผbersteigen, kann der รผbersteigende Anteil allerdings als Sonderausgabe berรผcksichtigt werden, solange er in den 10 % des Gesamtbetrages der Einkรผnfte Deckung findet.
Seit 1. Jรคnner 2017 kรถnnen Privatpersonen ihre Spenden nur noch dann steuerlich geltend machen, wenn sie der Finanzverwaltung von der spendenbegรผnstigten Organisation gemeldet wurden. Um dies zu ermรถglichen, ist es notwendig der Organisation Vor- und Nachname (lt. Meldezettel) sowie das Geburtsdatum bekanntzugeben. Erst dann ist eine automatische รbernahme der Spende in die Steuererklรคrung mรถglich. Bei betrieblichen Spenden hat die automatische Datenรผbermittlung zu unterbleiben, um eine Doppelberรผcksichtigung zu vermeiden. Sie sind im Rahmen der Gewinnermittlung wie bisher in die Steuererklรคrung einzutragen.
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