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Fachartikel

Zweiter Corona-Lockdown: Ein erster Überblick zu den (neuen) Hilfsmaßnahmen

Online seit 3. November 2020, Lesedauer: 3 Min.

Am Samstag, 31. Oktober 2020, wurde von der Bundesregierung der zweite Lockdown verkündet. Seit heute, 3. November 2020, ist die neue COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) in Kraft. Vor Inkrafttreten des Lockdowns wurden dabei auch einige Hilfsmaßnahmen für die davon betroffenen Unternehmen angekündigt, auf die nachfolgend noch näher eingegangen wird.

Eckpunkte der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Die 10-seitige COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung gilt seit 3. November 2020 und tritt mit Ablauf des 30. November 2020 wieder außer Kraft. Weitere Informationen dazu sind auch auf der Website des Bundeskanzleramts oder auf der Website des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Form von weiteren Dokumenten und FAQs zu finden. Einen Kurzüberblick zu den erweiterten Maßnahmen ab 3. November 2020 geben bspw. eine Grafik sowie eine Tabelle zur COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung. Folgende Branchen müssen seit heute ihren Betrieb geschlossen halten:

  • Gastronomie (Abholung und Lieferservice erlaubt)
  • Kneipen, Bars, Nachtlokale
  • Hotels und Beherbergungsbetriebe (Ausnahme für Geschäftsreisende)
  • Freizeiteinrichtungen wie Fitnessstudios, Hallenbäder, Museen, Kinos oder Tierparks

Alle anderen Branchen dürfen im Unterschied zum ersten Lockdown geöffnet bleiben.

Angekündigte Hilfsmaßnahmen für betroffene Betriebe

Als Hilfsmaßnahmen für Unternehmen wurden von der Bundesregierung explizit ein Umsatzersatz für von Schließungen betroffene Betriebe, die Genehmigung des Fixkostenzuschusses „Phase 2“ sowie eine Adaptierung der Corona-Kurzarbeit genannt. Im Anschluss wird der derzeitige Kenntnisstand zu diesen Maßnahmen erläutert.

1. Umsatzersatz für Betriebe, die schließen mussten

Betriebe, die unmittelbar von der COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind (siehe Auflistung oben) und die Voraussetzungen der – in Erarbeitung befindlichen – Richtlinie für den Umsatzersatz erfüllen, werden einen Umsatzersatz erhalten. Die Beantragung ist dabei über FinanzOnline bis spätestens 15. Dezember 2020 einzubringen. Der Umsatzersatz wird bis zu 80 Prozent des Umsatzes (aus Vergangenheitsdaten pauschal ermittelt) des Vergleichszeitraums (voraussichtlich: November 2019) ausmachen und vollautomatisch von der Finanzverwaltung für die Antragsteller aufgrund der vorhandenen abgabenrechtlichen Daten berechnet.

Soweit derzeit bekannt, ist der Umsatzersatz an die Aufrechterhaltung der Beschäftigungsverhältnisse geknüpft. Für den gleichen Zeitraum kann nicht Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss beantragt werden (wäre eine Doppelförderung). Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss für unterschiedliche Zeiträume sind hingegen möglich. Die Beantragung von Umsatzersatz und Kurzarbeit für den gleichen Zeitraum wird ebenfalls möglich sein (z. B. bei Gastronomie mit Abholung). Es ist aber davon auszugehen, dass dann die Kurzarbeitsbeihilfe auf den Umsatzersatz angerechnet wird (wäre eine Doppelförderung). Wir gehen derzeit davon aus, dass Kurzarbeit für die jetzt geschlossenen Betriebe nicht voreilig beantragt werden soll (Achtung: Die Antragstellung zum 01.11.2020 ist bis zum 20.11.2020 rückwirkend möglich). Weitere Informationen zum Umsatzersatz finden sich in den FAQs des Bundesministeriums für Finanzen.

2. Fixkostenzuschuss „Phase 2“ soll genehmigt werden

Von Seiten der Bundesregierung wurde zudem betont, dass der schon lange angekündigte Fixkostenzuschuss “Phase 2“ (siehe auch: Neuigkeiten zum Fixkostenzuschuss: Zweite Tranche und geplante Änderungen der „Phase 2“) nun von der EU genehmigt werden soll. Laut Auskunft des Bundesfinanzministers befindet man sich hier mit der EU-Kommission in der Endabstimmung.

3. Adaptierungen der Corona-Kurarbeit – Anpassung der „Phase 3“

Die Sozialpartner haben am 1. November 2020 eine Anpassung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt, welches – soweit derzeit ersichtlich – nur für jene Branchen gelten soll, die seit 3. November 2020 schließen mussten (siehe: Coronavirus-Infopoint der WKO). Für alle anderen Branchen gilt weiterhin die Kurzarbeit Phase 3 wie bisher (siehe auch: Start der Corona-Kurzarbeit (KUA) Phase 3 mit 1. Oktober 2020: Informationen zu Änderungen und neuen Bestimmungen). Generell gilt dabei, dass die Antragstellung für Kurzarbeit zum 01.11.2020 wieder rückwirkend bis 20.11.2020 möglich ist.

Bei den betroffenen Unternehmen des Lockdowns ab 3. November 2020 erfolgt auf den ersten Blick eine Rückkehr zu den Rahmenbedingungen bei Kurzarbeit in Phase 1 und Phase 2. Also, dass die Mitarbeiter:innen nicht – wie derzeit geregelt – 30 Prozent arbeiten müssen, sondern nur 10 Prozent, wie schon im Frühjahr. Da der Durchrechnungszeitraum (verlängert bis 31. März 2021) länger ist als nur ein Monat, können die Mitarbeiter:innen im November ganz zu Hause bleiben. So können auch Betriebe, die im November gesperrt werden, die Kurzarbeit anwenden, sofern von den Unternehmen keine Mitarbeiter:innen gekündigt werden.

 

Unser Fazit:
Bitte beachten Sie, dass es sich bei diesen Informationen nur um einen vorläufigen Wissenstand handelt. Folglich wird es in den nächsten Tagen und Wochen noch zu weiteren Änderungen, Ergänzungen und Klarstellungen kommen, die zu berücksichtigen sind. Gerne halten wir Sie dazu auf dem Laufenden und gehen im persönlichen Gespräch auf Ihre individuelle Situation ein.
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