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Unsere diesjährige Weihnachtsspendenaktion „GRSx3“ war ein voller Erfolg! Gemeinsam haben wir an unseren Standorten in Linz und Steyr beeindruckende 1.040 Euro gesammelt. Dank der Verdreifachung durch GRS wurde daraus eine Gesamtsumme von 3.120 Euro.

Heute wurde die gesammelte Spendensumme symbolisch in Form eines Schecks an den Verein younus – Mentoring für Kinder, Jugendliche und Erwachsene an unserem Standort in Linz übergeben. Die Organisation bietet durch Eins-zu-Eins-Mentoring wertvolle Unterstützung für Kinder und Familien in schwierigen Lebenssituationen.

Wir danken allen Kolleg:innen und Klient:innen, die sich an dieser Aktion beteiligt haben, für ihre Großzügigkeit und ihr Engagement! Gemeinsam konnten wir einen wichtigen Beitrag leisten, um wertvolle Beziehungen zu fördern und Familien Halt zu geben.

Mehr Informationen zu younus und zur Aktion finden Sie hier.

Ein aktuelles Puls4-Video, was younus macht finden, Sie hier.

Mit der Veröffentlichung der UGB-Schwellenwerte-Verordnung am 20. November 2024 wurden die Größenklassen für Kapitalgesellschaften gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) aktualisiert. Diese Anpassung tritt rückwirkend mit 1. Januar 2024 in Kraft und bringt insbesondere für KMU unter Umständen bedeutende Erleichterungen. Über diese geplanten Anpassungen haben wir bereits im November 2023 informiert (siehe auch: Anpassung der Größenklassen bei Kapitalgesellschaften: Valorisierung der monetären Größenmerkmale mit 2024), die tatsächliche Umsetzung durch die Gesetzgebung hat aber länger auf sich warten lassen.

Hintergrund der Anpassung

Seit der letzten Anpassung im Jahr 2013 haben viele Unternehmen aufgrund der Inflation die bisherigen Schwellenwerte überschritten und unterlagen dadurch zusätzlichen Prüfungs- und Berichtspflichten. Die neuen Schwellenwerte sollen diesem Umstand Rechnung tragen und die administrative Belastung für Unternehmen reduzieren.

Neue Schwellenwerte im Überblick

Die Verordnung erhöht die bisherigen Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsatzerlöse um 25 %. Das Größenmerkmal der Arbeitnehmer:innenanzahl bleibt hingegen unverändert. Die aktualisierten Werte gestalten sich wie folgt:

Diese Schwellenwerte sind entscheidend für die Einordnung von Kapitalgesellschaften und kapitalistischen Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co KG) hinsichtlich ihrer Bilanzierungs- und Prüfungspflichten. Die Anpassung betrifft auch die größenabhängigen Befreiungen für Konzerne gemäß § 246 UGB.

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

Die Verordnung ist mit Ablauf des 20.11.2024 in Kraft getreten. Die geänderten Schwellenwerte sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 01.01.2024 beginnen. Für den Eintritt und den Entfall der in § 221 und § 246 UGB angeordneten Rechtsfolgen sind die geänderten Werte auch auf jene Beobachtungszeiträume anzuwenden, die vor dem 01.01.2024 liegen.

Herzlichen Dank für Ihr Vertrauen und die erfolgreiche Zusammenarbeit während den vergangenen zwölf Monaten. Wir wünschen Ihnen frohe Weihnachten, erholsame Feiertage und ein erfolgreiches neues (Wirtschafts-)Jahr. Genießen Sie schöne Stunden mit Ihren Liebsten und blicken Sie mit Schwung und Zuversicht auf 2025. Wir freuen uns darauf, Sie auch im neuen Jahr weiterhin beraten und begleiten zu dürfen.

Bitte beachten Sie, dass unsere Standorte während der Weihnachtszeit von Dienstag, 24.12.2024, bis einschließlich Mittwoch, 01.01.2025 geschlossen sind.

Für dringende Lohnverrechnungsangelegenheiten (An- und Abmeldungen) steht Ihnen jedoch unser telefonischer Journaldienst unter der Telefonnummer +43 (0) 7252 / 572-27 an folgenden Tagen zur Verfügung:

Wir danken Ihnen für Ihr Verständnis und wünschen Ihnen alles Gute für das kommende Jahr!

Am vergangenen Freitag feierten wir unsere diesjährige Weihnachtsfeier in der stimmungsvollen Mader's Bar am Stadtplatz in Steyr. Rund 90 Kolleg:innen kamen zusammen, um das Jahr 2024 gebührend ausklingen zu lassen.

Musikalisch eröffnet wurde der Abend vom GRS-Chor, der mit weihnachtlichen Klängen eine festliche Atmosphäre schuf. Auch während des köstlichen Abendessens sorgten die musikalischen Einlagen des Chors für stimmungsvolle Highlights.

Einen besonderen Moment bot die gemeinsame Rede der vier Geschäftsführer, die uns auf eine Reise durch die Vergangenheit, Gegenwart und Zukunft unseres Unternehmens mitnahmen – ein inspirierender Rück- und Ausblick und eine gute Gelegenheit sich der Fülle an Ereignissen im Jahr 2024 bewusst zu werden.

Ein weiteres Highlight war die traditionelle Darbietung von „Feliz Navidad“, die unsere Geschäftsführer mit einer humorvollen Showeinlage zu einem unvergesslichen Moment machten.

Viel Spaß und Gelächter brachte auch die kreative Wichtelauflösung, die dieses Jahr mit einer spontanen Indoor-Schneeballschlacht für Überraschung sorgte.

Der Abend war geprägt von Gesang, Tanz, regem Austausch und vielen fröhlichen Momenten. Gemeinsam ließen wir das Jahr Revue passieren, stärkten den Teamgeist und genossen die Zeit miteinander.

Mit großer Vorfreude blicken wir nun auf die bevorstehende Weihnachtszeit und ein spannendes neues Jahr 2025. Ein herzliches Dankeschön an alle, die diesen Abend zu etwas ganz Besonderem gemacht haben!

Wir möchten Sie darüber informieren, dass es am 2. Jänner 2025 zu einer organisatorischen Änderung durch die Modernisierung unserer Telefonanlage kommt. Im Zuge dieser Umstellung werden mit 3. Jänner 2025 neue Durchwahlen (und dadurch neue, personenbezogene Telefonnummern) bei rund 80 % unserer Kolleg:innen eingeführt.

Die Hauptnummern unserer Standorte bleiben dabei unverändert, sodass Sie uns weiterhin wie gewohnt erreichen können. Die neuen Telefonnummern werden ab diesem Zeitpunkt auf unserer Website HIER ersichtlich sein.

Vielen Dank für Ihr Verständnis. Sollten Sie Fragen haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Das Jahr 2024 neigt sich dem Ende zu und lädt uns traditionell dazu ein, innezuhalten und zurückzublicken. Ein Jahr voller Herausforderungen liegt hinter uns und die angespannte wirtschaftliche Lage im EU-Raum dämpft die Aussichten auf einen raschen Aufschwung. Dennoch gibt es auch Lichtblicke, wie das erwartete Auslaufen strenger Wohnkreditregeln, das eine Belebung baunaher Branchen in Aussicht stellt. Mit spannenden Einblicken in interessante Themen bedanken wir uns herzlich für Ihr Vertrauen und wünschen Ihnen frohe Festtage sowie einen kraftvollen Start in ein erfolgreiches Jahr 2025. Wir freuen uns, Sie auch im kommenden Jahr beraten und begleiten zu dürfen.

Die Digitalisierung macht auch vor der Mehrwertsteuer nicht halt: Mit der Initiative „VAT in the Digital Age“ (VIDA) rücken E-Rechnung und E-Reporting in den Fokus. Während europäische Regelungen noch ausstehen, führt Deutschland ab dem 1. Jänner 2025 erste verpflichtende Vorgaben für die E-Rechnung ein. Dieser Beitrag beleuchtet die Neuerungen und deren Auswirkungen auf Unternehmen in und außerhalb Deutschlands.

Aktueller Stand der Rechnungsdefinition

Die Definition der Rechnung findet sich im deutschen Umsatzsteuergesetz (§ 14 Abs. 1 UStG). Bisher waren Rechnungen auf Papier oder in elektronischer Form – wie PDF, JPEG oder PNG – zulässig, wobei eine elektronische Übermittlung der Zustimmung der Empfänger:innen bedurfte.

Im Gegensatz dazu sind E-Rechnungen im neuen Verständnis als semantisches Datenformat gestaltet. Sie ermöglichen einen medienbruchfreien Import in verarbeitende Systeme und basieren auf XML-Standards, die primär für maschinelle Verarbeitung konzipiert sind und nur mit geeigneter Software maschinenlesbar.

Einführung eines neuen E-Rechnungsbegriffs ab 2025

Ab 1. Jänner 2025 wird der Begriff der E-Rechnung im deutschen UStG neu definiert. Eine E-Rechnung liegt künftig vor, wenn sie in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Das Format muss der europäischen Norm EN 16931 entsprechen oder so gestaltet sein, dass die Pflichtangaben in ein EN-konformes Format extrahiert werden können. Beispiele hierfür sind Xstandard oder ZUGFeRD ab Version 2.0.1. Alle Rechnungen, die diesen Anforderungen nicht genügen, wie etwa Papierrechnungen oder PDFs, gelten ab 2025 als „sonstige Rechnungen“.

E-Rechnungspflicht beginnt schon 2025

Die verpflichtende Nutzung der E-Rechnung gilt für B2B-Umsätze, die in Deutschland steuerbar sind, und setzt die Ansässigkeit beider Parteien für Umsatzsteuerzwecke in Deutschland voraus. Die Einführung erfolgt stufenweise:

Auswirkungen auf österreichische Unternehmen

Die doppelte Ansässigkeit (Leistende:r und Leistungsempfänger:in) könnte zunächst den Eindruck erwecken, dass ausländische Unternehmen von der E-Rechnungspflicht ausgenommen sind. Verfügen sie jedoch über eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte in Deutschland, gelten ihre Umsätze als inländisch und unterliegen ebenfalls der Pflicht zur E-Rechnung.

Zudem wird in der Praxis bei umsatzsteuerlich registrierten Unternehmen oft pauschal von einer deutschen Ansässigkeit ausgegangen. Dadurch könnten sie ab 2025 faktisch von deutschen Lieferanten zur Annahme von E-Rechnungen verpflichtet werden. Ein weiterer Einflussfaktor sind deutsche Kund:innen, insbesondere Großkonzerne, die nach einer Systemumstellung verstärkt auf die Ausstellung von E-Rechnungen durch ausländische Lieferant:innen drängen könnten. Die tatsächliche Verbreitung wird jedoch davon abhängen, wie viele Unternehmen frühzeitig auf die neue Technologie umstellen werden.

Grundsätzlich bleiben steuerliche Verlustvorträge einer GmbH bzw. Körperschaft unbeschränkt vortragsfähig. Eine Ausnahme von dieser Grundregel stellt der sogenannte Mantelkauftatbestand dar, bei dessen Vorliegen die noch nicht verbrauchten Verluste untergehen.

Was ist ein Mantelkauf?

Ein Mantelkauf liegt vor, wenn die Identität der Körperschaft infolge einer wesentlichen Änderung der unmittelbaren Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage, der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur nicht mehr gegeben ist. Eine wesentliche Änderung der

Wichtig ist, dass die einzelnen Tatbestandselemente unterschiedlich stark ausgeprägt sein können und letztlich das Gesamtbild der Verhältnisse für die Einstufung als Mantelkauf relevant ist. Ob die Kriterien in einem ausreichenden Ausmaß erfüllt wurden, war in letzter Zeit Gegenstand etlicher Gerichtsentscheidungen.

Entscheidung des VwGH vom 24.04.2024, Ro 2022/15/0040

In diesem Verfahren war vor allem das Kriterium der Änderung der organisatorischen Struktur strittig. Wie oben dargelegt, reicht es nicht, die bisherige Geschäftsführung nur formal im Amt zu belassen, während die faktische Geschäftsführung von anderen Personen wahrgenommen wird. Unter Verweis auf seine bisherige Rechtsprechung stellte der VwGH zunächst fest, dass beim Hinzutreten eines weiteren Geschäftsführers grundsätzlich noch keine Änderung der organisatorischen Struktur vorliegt. Fungiert der/die neue Geschäftsführer:in aber de facto als Alleingeschäftsführer:in, kann die Voraussetzung für die wesentliche Änderung der organisatorischen Struktur in wirtschaftlicher Betrachtungsweise erfüllt sein.

Im entscheidungsgegenständlichen Fall behielt die bisherige alleinige Geschäftsführerin formal ihre Funktion, bezog dafür aber kein Entgelt mehr. Sie übte darüber hinaus keine nach Außen erkennbaren Tätigkeiten mehr aus und auch die operativen Tätigkeiten wurden von den Organen der Käuferin ausgeübt. Obwohl es zu keinen personellen Änderungen in der Geschäftsführung kam, kann entsprechend der Entscheidung des VwGH trotzdem eine Änderung der organisatorischen Struktur vorliegen.

Die Frage, ob ein/e Mitarbeiter:in des Arbeitgebers, der dauerhaft am Standort eines Großkunden tätig ist, Anspruch auf steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen hat, wurde in einem aktuellen Fall vom Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden (29.05.2024, Ro 2022/15/0019). Dieses Urteil ist zwar einzelfallbezogen, kann aber weitreichende Auswirkungen auf die Praxis der Steuerfreiheit von Reiseaufwandsentschädigungen haben.

Hintergrund der Entscheidung

Laut § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 können Reiseaufwandsentschädigungen wie Tages- und Nächtigungsgelder steuerfrei ausbezahlt werden, sofern die Tätigkeit außerhalb des üblichen Dienstortes ausgeführt wird. Ziel dieser Regelung ist es, die mit wechselnden Arbeitsplätzen verbundenen Mehraufwendungen auszugleichen. In der zugrunde liegenden Rechtssache betraf dies Mitarbeiter:innen eines Unternehmens, die langfristig in Industriebetrieben eines Großkunden eingesetzt wurden. Das Unternehmen war aufgrund des KV für das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe zur Auszahlung der Reiseaufwandsentschädigungen verpflichtet.

Bei einer Prüfung wurde sodann beanstandet, dass solche Tätigkeiten steuerlich nicht mehr als Reisen qualifizieren, da der Standort des Großkunden aufgrund der Dauer und Regelmäßigkeit als „fester Arbeitsplatz“ einzustufen sei.

Kernaussagen des VwGH

Der VwGH bestätigte die Auffassung der Prüforgane und stellte klar, dass ein Arbeitsplatz auch dann als „fester Arbeitsplatz“ betrachtet wird, wenn er sich auf dem Werksgelände eines Großkunden des Arbeitgebers befindet. Entscheidend ist die dauerhafte und regelmäßige Tätigkeit an diesem Ort. Bei Tätigkeiten an einem festen Arbeitsplatz besteht sodann kein Anspruch auf steuerfreie Reiseaufwandsentschädigungen, da die charakteristische „Reiseerschwernis“ entfällt. Es spielt dabei keine Rolle, ob der/die Arbeitgeber:in per Kollektivvertrag zur Auszahlung verpflichtet ist.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der steuerlichen Behandlung von Tagesgeldern einige Stolpersteine versteckt sind und Arbeitgeber:innen den Begriff des „Reisens“ restriktiv auszulegen haben. Unternehmen sollten folgende Punkte beachten:

Am Samstag, den 7. Dezember, wurde im Museum Arbeitswelt in Steyr wieder getanzt und gespendet! Der Donation Dance des Pop-Up Aid Club war auch dieses Jahr ein voller Erfolg – und wir bei GRS freuen uns, Teil dieser besonderen Initiative zu sein.

Ein besonderes Highlight des Abends: Unser Geschäftsführer, Mag. Alexander Stellnberger, überreichte stellvertretend für GRS einen Spendenscheck an den Pop-Up Aid Club.

Im Fokus der diesjährigen Sammelaktion stand der Verein Wohnen Steyr, der sich dafür einsetzt, wohnungslosen Menschen in unserer Region eine Perspektive zu bieten. Mit professioneller Beratung und sozialpädagogischer Begleitung unterstützt der Verein Betroffene dabei, wieder Fuß zu fassen und ein selbst bestimmtes Leben zu führen.

Wir sind stolz darauf, durch unsere Unterstützung des Pop-Up Aid Club einen kleinen Beitrag für unsere Region zu leisten. Gleichzeitig fördern wir die lokale Eventkultur und setzen ein Zeichen, dass soziales Engagement und kulturelle Begeisterung Hand in Hand gehen können 🎶

Vielen Dank an den Pop-Up Aid Club für diese großartige Initiative und die Möglichkeit, Gutes zu tun! Gemeinsam schaffen wir eine Bühne für Engagement und Lebensfreude.