Die Geschäftsführung von Tochtergesellschaften wird häufig von den Geschäftsführer:innen der Muttergesellschaft ausgeübt. Oftmals sind diese dabei ausschließlich bei der Muttergesellschaft beschäftigt und üben die Geschäftsführung bei der Tochtergesellschaft ohne eine gesonderte Vergütung aus. Dass die Übernahme einer solchen Aufgabe auch in eine weitere kostspielige SV-Pflicht münden kann, wird nachfolgend erläutert.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH vom 7.09.2017, Ro 2014/08/0046) hat in seinem aktuellsten Erkenntnis nun entschieden, dass Geschäftsführer:innen von Tochtergesellschaften selbst dann zusätzlich ASVG-pflichtig sind, wenn sie kein gesondertes Entgelt für diese zusätzliche Aufgabe beziehen und ohnehin mit ihrem Dienstverhältnis bei der Muttergesellschaft über der Höchstbeitragsgrundlage liegen. Dies wird daraus abgeleitet, dass die Beschäftigung zur Tochtergesellschaft durch Zahlung des Entgelts von der Muttergesellschaft als entgeltlich zu verstehen ist und durch die Bestellung auch in persönlicher Abhängigkeit ausgeübt wird. Nicht abschließend geklärt wurde jedoch die Frage nach den Beitragsgrundlagen in der Tochtergesellschaft. Diese könnten entweder durch Aufteilung der von der Muttergesellschaft erhaltenen Bezüge erfolgen oder entsprechend dem jeweiligen Kollektivvertrag nach dem Anspruchsprinzip.
Im Regelfall wird für Geschäftsführer:innen von Konzernen bereits eine ASVG-Versicherung über der Höchstbeitragsgrundlage bei der Muttergesellschaft vorliegen. Fallen nun für die Ausübung der Geschäftsführung in einer Tochtergesellschaft zusätzliche Sozialversicherungsbeiträge an, kann zwar der/die Geschäftsführer:in die Rückerstattung der Dienstnehmerbeiträge beantragen, es besteht aber für das Unternehmen keine Möglichkeit einer Rückerstattung der Dienstnehmeranteile. Die zusätzlichen Dienstgeberbeiträge führen zu Mehrkosten, die je nach Konstellation und Höhe des Geschäftsführerbezuges auch mehrere tausend Euro pro Jahr betragen können.
Eine zusätzliche Beitragsentrichtung bei der Tochtergesellschaft sollte jedoch vermeidbar sein, wenn aufgezeigt werden kann, dass für die Geschäftsführertätigkeit bei der Tochtergesellschaft Unentgeltlichkeit vereinbart wurde und neben der reinen Organstellung als Geschäftsführer:in keine weiteren Tätigkeiten erbracht werden. Darüber hinaus würde es gegen das Vorliegen eines weiteren Dienstverhältnisses sprechen, wenn bezüglich der Geschäftsführertätigkeit keine „objektive Trennbarkeit“ (z. B. Ausübung beider Beschäftigungsverhältnisse vom selben Büro aus) zu erkennen ist.
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