Im Mรคrz 2021 wurden neue Homeoffice-Regelungen via Gesetzespaket rรผckwirkend zum Jahresbeginn 2021 beschlossen. Diese sind als Ergรคnzung zu den restriktiven Bestimmungen des Arbeitszimmers (Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tรคtigkeit bei ausschlieรlicher beruflicher Nutzung) zu sehen ist. Das Einkommensteuergesetz ist hiervon in zweifacher Hinsicht betroffen. Erstens wurden die in Zusammenhang mit Homeoffice steuerlich abzugsfรคhigen Werbungskosten erweitert und zweitens wurden neue Steuerbefreiungen bei den Einkรผnften aus nichtselbstรคndiger Arbeit geschaffen. Regelungen fรผr UnternehmerInnen/Selbstรคndige sind hingegen weiterhin ausstรคndig.
Es ist nun klargestellt, dass bei ArbeitnehmerInnen keine Einkรผnfte entstehen, wenn der/die ArbeitgeberIn, die im Homeoffice erforderlichen digitalen Arbeitsmittel zur Verfรผgung stellt (ยง 26 Z 9 EStG). Zusรคtzlich kรถnnen ArbeitnehmerInnen gem. ยง 16 Abs 1 Z 7a EStG nun auch Ausgaben fรผr ergonomisches Mobiliar (Schreibtisch, Drehstuhl und Beleuchtungskรถrper) steuerlich geltend machen. Der jรคhrliche Hรถchstbetrag betrรคgt EUR 300,- und kann nur unter der Voraussetzung geltend gemacht werden, dass der/die ArbeitnehmerIn zumindest 26 Tage im Kalenderjahr ausschlieรlich im Homeoffice tรคtig war. Anschaffungen von ergonomischem Mobiliar, die bereits im Jahr 2020 getรคtigt wurden, kรถnnen bis zu einem Hรถchstbetrag von EUR 150,- mit der Arbeitnehmerveranlagung fรผr 2020 geltend gemacht werden. Diesfalls vermindert sich allerdings der Hรถchstbetrag von EUR 300,- fรผr das Jahr 2021 auf EUR 150,-.
Darรผber hinaus sind aufgrund der neuen Homeoffice-Pauschale Zahlungen von ArbeitgeberInnen zur Abgeltung von Mehrkosten im Homeoffice bei ArbeitnehmerInnen bis zu EUR 3,- pro Tag, an dem die berufliche Tรคtigkeit ausschlieรlich im Homeoffice ausgeรผbt wird, steuerfrei. Dies gilt gemรคร ยง 26 Z 9 EStG fรผr hรถchstens 100 Tage pro Kalenderjahr (daher maximal EUR 300,- pro Jahr). Die Pauschale kann dabei pro Tag, pro Monat oder auch nur pro Jahr abgerechnet werden. Wichtig ist, dass die Homeoffice-Tage ab 1. Juli 2021 zwingend im Lohnkonto und am Jahreslohnzettel anzugeben sind. Nur fรผr das erste Halbjahr 2021 dรผrfen die Homeoffice-Tage geschรคtzt werden. Wird von ArbeitgeberInnen weniger als der Hรถchstbetrag von EUR 3,- pro Homeoffice-Tag ausbezahlt, kann die Differenz von den ArbeitnehmerInnen unter Anwendung von ยง 16 Abs 1 Z 7a EStG in der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden.
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