Aktuell sind noch die Bestimmungen der Corona-Kurzarbeit (KUA) Phase 2 gültig (siehe auch: Corona-Infoseite der WKO). Mit 1. Oktober 2020 treten jedoch die neuen Kurzarbeitsregeln der Phase 3 in Kraft, weshalb für alle Kurzarbeitsanträge ab 01.10.2020 bis längstens 31.03.2021 eine neue Sozialpartnervereinbarung (SPV) zu verwenden ist. Die Antragstellung über das Arbeitsmarktservice (AMS) wird dabei frühestens am 01.10.2020 möglich sein.
Mit der Phase 3 wird der Kurzarbeitszeitraum um höchstens 6 Monate verlängert. Die Ersatzraten bleiben dabei bei 80, 85 und 90 %, bei einer grundsätzlichen Bandbreite der Arbeitszeit zwischen 30 % und 80 %, wobei Arbeitgeber:innen zumindest für die tatsächlich geleistete Arbeitzeit aufzukommen haben. Lohnerhöhungen (KV-Erhöhungen, Biennalsprünge) werden jedoch nun bei der Berechnung des Entgelts während der Kurzarbeit mitberücksichtigt.
Die Mehrkosten für die entfallenen Arbeitsstunden (inkl. Lohnnebenkosten) trägt auch künftig das AMS. Ausgefallene Arbeitsstunden können nun jedoch für Weiterbildungen genutzt werden, die vom AMS gefördert werden. Auch bei Lehrlingen bleibt die Kurzarbeit bestehen, sofern die Ausbildung sichergestellt ist. Bei ihnen sind jedoch 50 % der Ausfallzeit für Weiterbildungsmaßnahmen zu verwenden. Eine Förderung der Weiterbildungskosten wird dabei vorgesehen werden.
Um Zugang zur neuen Kurzarbeit zu erhalten, muss in Phase 3 eine zusätzliche wirtschaftliche Begründung samt Prognoserechnung als Beilage 1 zur SPV abgegeben werden (insbesondere Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Umsatzprognose für den beantragten Zeitraum). Wird die Kurzarbeit für mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprüfer diese Angaben bestätigen. Weitere Informationen zur KUA Phase 3 sowie die Formulare zur SVP (mit und ohne Betriebsrat) finden sich auf der Website der WKO.
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