Im Unterschied zur Rechtslage bei angestellten Geschäftsführer:innen sind die Vergütungen wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer (Beteiligung > 25 %) nicht lohnsteuer-, sondern einkommensteuerpflichtig. Ausschließlich bei der Bemessung der Lohnnebenkosten gelten wesentlich beteiligte Gesellschafter-Geschäftsführer dennoch als Dienstnehmer:innen, weshalb Lohnnebenkosten auf die Geschäftsführervergütungen zu entrichten sind. Dies umfasst auch etwaige Kostenübernahmen für den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer durch die GmbH (z. B. Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung).
In der Praxis wird einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer regelmäßig auch die Privatnutzung des Firmen-Pkws zugestanden, was ebenfalls zu einer Kostenübernahme durch die GmbH führt. Hier konnte in der Vergangenheit wahlweise der, für Dienstnehmer:innen geltende, Sachbezugswert oder der auf die Privatnutzung entfallende Kostenanteil (Privatanteil) als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten herangezogen werden. Entgegen dieser langjährigen Praxis wurde bei den gemeinsamen Prüfungen aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch Finanz und Gebietskrankenkasse ab 2015 die Auffassung vertreten, dass nicht bloß der Privatanteil, sondern die gesamten Pkw-Kosten als Bemessungsgrundlage für die Lohnnebenkosten heranzuziehen wären. Insbesondere bei geringer Privatnutzung, würde dies zu einer deutlichen Mehrbelastung an Lohnnebenkosten führen.
In der Praxis wurde diese neue Vorgehensweise heftig kritisiert und man berief sich unter anderem auf eine Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts vom 22.8.2014 (RV/7101184/2013). Dennoch besteht erhebliche Unsicherheit, da die GPLA-Prüfer:innen nun bei Prüfungen der Jahre ab 2015 dazu angewiesen sind, die neue Rechtsauffassung der Behörde anzuwenden.
In einem Sachverhalt betreffend die Kommunalsteuer für den Vorteil aus der privaten Pkw-Nutzung eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers, wurde durch das Landesverwaltungsgericht Tirol nun mit Entscheidung vom 21.06.2016 (LVwG-2015/12/2927-5) die Kritik der Praxis aufgegriffen und die Rechtsansicht der Behörde verworfen. Wörtlich führt das Gericht in seiner Begründung aus: „Es scheint daher sachlich nicht gerechtfertigt, die gesamten Pkw-Kosten als ‚Vergütung für diese Beschäftigung‘ anzusetzen, vielmehr kann hinsichtlich der Kosten des Firmenfahrzeugs nur jener Teil der Bemessungsgrundlage hinzugerechnet werden, der auf die private Nutzung des Firmenfahrzeugs entfällt.“
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