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BekanntermaรŸen wรคren etliche COVID-Unterstรผtzungen grundsรคtzlich mit Ende Juni ausgelaufen. Da die ร–ffnungsschritte und damit die wirtschaftliche Erholung nicht so rasch stattgefunden haben, wie ursprรผnglich geplant gewesen ist, hat die Bundesregierung eine Verlรคngerung der diversen Beihilfen beschlossen. Die Verlรคngerung des Hรคrtefall-Fonds Phase 3 ist eine davon. Nun ist eine Beantragung von August bis Ende Oktober 2021 mรถglich.

Hรคrtefall-Fonds Phase 3 durch persรถnliche Handy-Signatur

Mit dem Hรคrtefall-Fonds soll den von der Corona-Pandemie betroffenen Unternehmen Unterstรผtzung fรผr ihre persรถnlichen Lebenshaltungskosten zukommen. Die Antrรคge der Phase 3 kรถnnen zwischen 2. August und 31. Oktober 2021 fรผr bis zu drei Betrachtungszeitrรคume (Juli, August, September 2021) beantragt werden, wobei fรผr die Antragstellung eine persรถnliche Handy-Signatur erforderlich ist. Eine Beantragung durch die steuerliche Vertretung ist in diesem Fall nicht mรถglich. Ziel der Fรถrderung ist die Abgeltung des Nettoeinkommenentgangs, wobei die Fรถrderung maximal โ‚ฌ 2.000 pro Betrachtungszeitraum betrรคgt, mindestens jedoch โ‚ฌ 600. Bei Nebeneinkรผnften รผber 2.000 Euro erfolgt keine Fรถrderung.

Hรคrtefall-Fonds Phase 3 kann aus verschiedenen Grรผnden beantragt werden

Die Unterstรผtzung aus dem Hรคrtefall-Fonds kann beantragt werden, wenn eine wirtschaftlich signifikante Bedrohung durch COVID-19 vorliegt. Dies ist immer dann der Fall, wenn entweder

Als laufende Kosten gelten primรคr regelmรครŸig wiederkehrende betriebliche Kosten, die steuerliche Betriebsausgaben darstellen und denen sich der Betreffende auch wรคhrend der Krise nicht entziehen kann (z.B. Personalkosten, Geschรคftsraummiete, laufende betriebliche Steuern, betriebliche Versicherungen, etc.). Zusรคtzlich ist zur Berรผcksichtigung angemessener laufender privater Kosten ein monatlicher Betrag von โ‚ฌ 2.000 Euro anzusetzen. Ist der Fรถrderungswerber verheiratet oder lebt in eingetragener Partnerschaft, erhรถht sich dieser Betrag auf โ‚ฌ 3.000.

 

Ende Jรคnner 2021 haben wir Ihnen erste Informationen zum Ausfallsbonus geliefert (siehe dazu: Eckpunkte zum neuen Ausfallsbonus des BMF: Finanzhilfen von max. EUR 60.000,- pro Monat ab 16.02.2021). รœber weitere Details konnte bis vor kurzem nur spekuliert werden. Ab sofort kann der Ausfallsbonus jedoch รผber FinanzOnline beantragt werden. Wir klรคren Sie daher nun รผber die neue MaรŸnahme und den Ablauf der Beantragung auf.

Factsheet der WKO fasst die Eckpunkte inkl. Beispielen zusammen

Am 17.01.2021 wurde von der WKO eine kurze Zusammenfassung zum Ausfallsbonus verรถffentlicht, welche am 16.02.2021 in einer aktuellen Version neu verรถffentlicht wurde (siehe: Factsheet zum Ausfallsbonus der WKO). Inhaltlich blieb es dabei, dass die Liquiditรคtshilfe fรผr Unternehmen ab einem monatlichen Umsatzausfall von 40 % รผber FinanzOnline in der Hรถhe von bis zu EUR 60.000,-pro Monat beantragt werden kann. Anders als beim Umsatzersatz I wird beim Ausfallsbonus nicht gefordert, dass das Unternehmen im Lockdown geschlossen war. Als Ergรคnzung zum Fixkostenzuschuss II kann die MaรŸnahme in Form eines direkten Zu- und/oder Vorschusses nicht erst ab Jรคnner 2021, sondern auch rรผckwirkend bereits fรผr die Monate ab November 2020 (bei monatlicher Betrachtung) beansprucht werden. Wurde fรผr November oder Dezember 2020 jedoch bereits ein Umsatzersatz I beantragt, ist der Ausfallsbonus ausgeschlossen.

Zur Berechnung, Beantragung und รœberprรผfung des Ausfallsbonus

Als VergleichsmaรŸstab fรผr einen monatlichen Umsatzeinbruch von mind. 40 % ist der jeweilige Kalendermonat des Zeitraums Mรคrz 2019 bis Februar 2020 heranzuziehen. Die Ersatzrate betrรคgt dabei 30 % des Umsatzrรผckganges (max. jedoch EUR 60.000,- pro Monat), wobei 15 % als direkter Zuschuss (max. EUR 30.000,-) sowie 15 % als Vorschuss auf den Fixkostenzuschuss II (max. EUR 30.000,-) ausbezahlt werden. Die Beantragung muss monatsweise รผber FinanzOnline erfolgen (jeweils ab 16. des folgenden Monats bis zum 15. des drittfolgenden Monats) und ist daher erstmals vom 16.02. bis 15.04.2021 fรผr Jรคnner 2021 mรถglich. Fรผr November und Dezember 2020 gilt dabei dieselbe Antragsfrist wie fรผr den Jรคnner 2021, wobei der Ausfallsbonus fรผr November und Dezember 2020 jedoch nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn fรผr diesen Zeitraum kein Umsatzersatz I beantragt wurde und spรคter auch kein Umsatzersatz fรผr indirekt Betroffene beantragt wird (Umsatzersatz II).

Die Beantragung des Ausfallsbonus kann auch ohne die 15 %ige Vorschuss-Komponente auf den Fixkostenzuschuss II erfolgen. Zudem kann der Bonus auch mit dem Verlustersatz kombiniert werden. Fรผr die Antragstellung selbst, ist die Mithilfe eines Steuerberaters nicht zwingend erforderlich. Zur รœberprรผfung des Umsatzeinbruches im Zuge der Abgabe des Fixkostenzuschuss II-Antrages muss im Nachhinein jedoch auf einen Steuerberater, Bilanzbuchhalter oder Wirtschaftsprรผfer zurรผckgegriffen werden. Wird der Vorschuss zum Fixkostenzuschuss II beantragt, so muss bis zum 31.12.2021 auch ein Antrag fรผr den Fixkostenzuschuss II gestellt werden. Wurde die erste Tranche des Fixkostenzuschuss II bereits ausbezahlt, erhalten Unternehmen jedenfalls keinen Vorschuss.

Auf einer eigenen Website der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) stehen aufgrund laufender Aktualisierungen mittlerweile umfassende Informationen zum neuen Lockdown-Umsatzersatz bereit. Wichtige Fragen und Antworten werden dabei innerhalb der FAQs geklรคrt. Wir haben daraus wichtige Informationen zum erweiterten Umsatzersatz fรผr ab dem 17. November 2020 betroffene Betriebe entnommen und fรผr Sie nochmals zusammengefasst.

Beantragung fรผr den erweiterten Umsatzersatz auf FinanzOnline

Fรผr den Lockdown-Umsatzersatz wird derzeit ein neues Eingabeformular erarbeitet, welches spรคtestens am 23. November 2020 auf FinanzOnline zur Verfรผgung stehen soll. Betroffene Unternehmen haben darin die Mรถglichkeit einen Anspruch auf den erweiterten Umsatzersatz fรผr den Zeitraum von 17. November 2020 bis zum Ende der behรถrdlichen SchlieรŸung (6. Dezember 2020) zu stellen. Bis wann dieser Antrag spรคtestens eingebracht werden muss, ist noch nicht geregelt (fรผr die mit Anfang November geschlossenen Betriebe ist derzeit der 15. Dezember 2020 als letztmรถgliche Antragstellung vorgesehen).

Berechnung von Umsatzersatz bei Gegenrechnung von bisherigen Fรถrderungen und/oder Kurzarbeit

Fรผr die Berechnung des Umsatzersatzes wird als Bemessungsgrundlage der November 2019 herangezogen. Der November wird dann durch die Anzahl der Tage des Novembers dividiert (30 Tage) und mit der Anzahl der Lockdowntage (17. November bis 6. Dezember = 20 Tage) multipliziert. Es wird demnach 2/3 des Novemberumsatzes fรผr die kรถrpernahen Dienstleistungen und den Handel herangezogen und mit dem jeweiligen Umsatzersatz multipliziert. Beispiel Frisรถr mit EUR 9.000,- Monatsumsatz im November 2019: EUR 9.000,- x 2/3 = EUR 6.000,-; EUR 6.000,- x 0,8 = EUR 4.800,- Umsatzersatz.

Betreffend bisherigen Fรถrderungen oder Kurzarbeit gelten beim erweiterten Umsatzersatz die gleichen Voraussetzungen, wie beim bisherigen Umsatzersatz. Aufgrund von Vorgaben der EU-Kommission ist die Hรถhe des Lockdown-Umsatzersatzes mit maximal EUR 800.000,- gedeckelt. Dieser Hรถchstbetrag verringert sich noch, wenn das Unternehmen bereits bestimmte Covid-19-Fรถrderungen erhalten hat. Folgende Fรถrderungen verringern den maximal auszahlbaren Hรถchstbetrag:

Die Hรถhe des Lockdown-Umsatzersatzes ist daher zwar anhand des vergleichbaren Vorjahresumsatzes (November 2019) zu berechnen, aber gleichzeitig mit dem Betrag gedeckelt, der sich ergibt, wenn vom Hรถchstbetrag von EUR 800.000,- noch eine der obengenannten Covid-19-Fรถrderungen abzuziehen ist.

Vorgehen bei bereits beantragtem Umsatzersatz

Wurde der Umsatzersatz bereits beantragt, so muss โ€“ sofern sich der Grad der direkten Betroffenheit nicht geรคndert hat โ€“ kein neuerlicher Antrag gestellt werden. Unternehmen die ihren Antrag auf Umsatzersatz bereits genehmigt bekommen haben, wird automatisch der zusรคtzliche Betrag fรผr Dezember 2020 auf das von ihnen im Antrag angegebene Konto รผberwiesen.

War das Unternehmen bisher jedoch nur teilweise direkt vom zweiten Lockdown betroffen und hat sich die direkte Betroffenheit ab 17. November 2020 erhรถht, so muss ein neuer Antrag eingebracht werden, wenn bereits ein teilweiser Umsatzersatz beantragt wurde.

 

Am Samstag, 31. Oktober 2020, wurde von der Bundesregierung der zweite Lockdown verkรผndet. Seit heute, 3. November 2020, ist die neue COVID-19-SchutzmaรŸnahmenverordnung (COVID-19-SchuMaV) in Kraft. Vor Inkrafttreten des Lockdowns wurden dabei auch einige HilfsmaรŸnahmen fรผr die davon betroffenen Unternehmen angekรผndigt, auf die nachfolgend noch nรคher eingegangen wird.

Eckpunkte der COVID-19-SchutzmaรŸnahmenverordnung

Die 10-seitige COVID-19-SchutzmaรŸnahmenverordnung gilt seit 3. November 2020 und tritt mit Ablauf des 30. November 2020 wieder auรŸer Kraft. Weitere Informationen dazu sind auch auf der Website des Bundeskanzleramts oder auf der Website des Bundesministeriums fรผr Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in Form von weiteren Dokumenten und FAQs zu finden. Einen Kurzรผberblick zu den erweiterten MaรŸnahmen ab 3. November 2020 geben bspw. eine Grafik sowie eine Tabelle zur COVID-19-SchutzmaรŸnahmenverordnung. Folgende Branchen mรผssen seit heute ihren Betrieb geschlossen halten:

Alle anderen Branchen dรผrfen im Unterschied zum ersten Lockdown geรถffnet bleiben.

Angekรผndigte HilfsmaรŸnahmen fรผr betroffene Betriebe

Als HilfsmaรŸnahmen fรผr Unternehmen wurden von der Bundesregierung explizit ein Umsatzersatz fรผr von SchlieรŸungen betroffene Betriebe, die Genehmigung des Fixkostenzuschusses โ€žPhase 2โ€œ sowie eine Adaptierung der Corona-Kurzarbeit genannt. Im Anschluss wird der derzeitige Kenntnisstand zu diesen MaรŸnahmen erlรคutert.

1. Umsatzersatz fรผr Betriebe, die schlieรŸen mussten

Betriebe, die unmittelbar von der COVID-19-SchutzmaรŸnahmenverordnung hinsichtlich ihres Umsatzes schwer betroffen sind (siehe Auflistung oben) und die Voraussetzungen der โ€“ in Erarbeitung befindlichen โ€“ Richtlinie fรผr den Umsatzersatz erfรผllen, werden einen Umsatzersatz erhalten. Die Beantragung ist dabei รผber FinanzOnline bis spรคtestens 15. Dezember 2020 einzubringen. Der Umsatzersatz wird bis zu 80 Prozent des Umsatzes (aus Vergangenheitsdaten pauschal ermittelt) des Vergleichszeitraums (voraussichtlich: November 2019) ausmachen und vollautomatisch von der Finanzverwaltung fรผr die Antragsteller aufgrund der vorhandenen abgabenrechtlichen Daten berechnet.

Soweit derzeit bekannt, ist der Umsatzersatz an die Aufrechterhaltung der Beschรคftigungsverhรคltnisse geknรผpft. Fรผr den gleichen Zeitraum kann nicht Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss beantragt werden (wรคre eine Doppelfรถrderung). Kombination von Umsatzersatz und Fixkostenzuschuss fรผr unterschiedliche Zeitrรคume sind hingegen mรถglich. Die Beantragung von Umsatzersatz und Kurzarbeit fรผr den gleichen Zeitraum wird ebenfalls mรถglich sein (z. B. bei Gastronomie mit Abholung). Es ist aber davon auszugehen, dass dann die Kurzarbeitsbeihilfe auf den Umsatzersatz angerechnet wird (wรคre eine Doppelfรถrderung). Wir gehen derzeit davon aus, dass Kurzarbeit fรผr die jetzt geschlossenen Betriebe nicht voreilig beantragt werden soll (Achtung: Die Antragstellung zum 01.11.2020 ist bis zum 20.11.2020 rรผckwirkend mรถglich). Weitere Informationen zum Umsatzersatz finden sich in den FAQs des Bundesministeriums fรผr Finanzen.

2. Fixkostenzuschuss โ€žPhase 2โ€œ soll genehmigt werden

Von Seiten der Bundesregierung wurde zudem betont, dass der schon lange angekรผndigte Fixkostenzuschuss โ€œPhase 2โ€œ (siehe auch: Neuigkeiten zum Fixkostenzuschuss: Zweite Tranche und geplante ร„nderungen der โ€žPhase 2โ€œ) nun von der EU genehmigt werden soll. Laut Auskunft des Bundesfinanzministers befindet man sich hier mit der EU-Kommission in der Endabstimmung.

3. Adaptierungen der Corona-Kurarbeit โ€“ Anpassung der โ€žPhase 3โ€œ

Die Sozialpartner haben am 1. November 2020 eine Anpassung des Corona-Kurzarbeitsmodells verhandelt, welches โ€“ soweit derzeit ersichtlich โ€“ nur fรผr jene Branchen gelten soll, die seit 3. November 2020 schlieรŸen mussten (siehe: Coronavirus-Infopoint der WKO). Fรผr alle anderen Branchen gilt weiterhin die Kurzarbeit Phase 3 wie bisher (siehe auch: Start der Corona-Kurzarbeit (KUA) Phase 3 mit 1. Oktober 2020: Informationen zu ร„nderungen und neuen Bestimmungen). Generell gilt dabei, dass die Antragstellung fรผr Kurzarbeit zum 01.11.2020 wieder rรผckwirkend bis 20.11.2020 mรถglich ist.

Bei den betroffenen Unternehmen des Lockdowns ab 3. November 2020 erfolgt auf den ersten Blick eine Rรผckkehr zu den Rahmenbedingungen bei Kurzarbeit in Phase 1 und Phase 2. Also, dass die MitarbeiterInnen nicht โ€“ wie derzeit geregelt โ€“ 30 Prozent arbeiten mรผssen, sondern nur 10 Prozent, wie schon im Frรผhjahr. Da der Durchrechnungszeitraum (verlรคngert bis 31. Mรคrz 2021) lรคnger ist als nur ein Monat, kรถnnen die MitarbeiterInnen im November ganz zu Hause bleiben. So kรถnnen auch Betriebe, die im November gesperrt werden, die Kurzarbeit anwenden, sofern von den Unternehmen keine MitarbeiterInnen gekรผndigt werden.

 

Aktuell sind noch die Bestimmungen der Corona-Kurzarbeit (KUA) Phase 2 gรผltig (siehe auch: Corona-Infoseite der WKO). Mit 1. Oktober 2020 treten jedoch die neuen Kurzarbeitsregeln der Phase 3 in Kraft, weshalb fรผr alle Kurzarbeitsantrรคge ab 01.10.2020 bis lรคngstens 31.03.2021 eine neue Sozialpartnervereinbarung (SPV) zu verwenden ist. Die Antragstellung รผber das Arbeitsmarktservice (AMS) wird dabei frรผhestens am 01.10.2020 mรถglich sein.

Eckpunkte der KUA Phase 3 ab 1. Oktober 2020

Mit der Phase 3 wird der Kurzarbeitszeitraum um hรถchstens 6 Monate verlรคngert. Die Ersatzraten bleiben dabei bei 80, 85 und 90 %, bei einer grundsรคtzlichen Bandbreite der Arbeitszeit zwischen 30 % und 80 %, wobei ArbeitgeberInnen zumindest fรผr die tatsรคchlich geleistete Arbeitzeit aufzukommen haben. Lohnerhรถhungen (KV-Erhรถhungen, Biennalsprรผnge) werden jedoch nun bei der Berechnung des Entgelts wรคhrend der Kurzarbeit mitberรผcksichtigt.

Die Mehrkosten fรผr die entfallenen Arbeitsstunden (inkl. Lohnnebenkosten) trรคgt auch kรผnftig das AMS. Ausgefallene Arbeitsstunden kรถnnen nun jedoch fรผr Weiterbildungen genutzt werden, die vom AMS gefรถrdert werden. Auch bei Lehrlingen bleibt die Kurzarbeit bestehen, sofern die Ausbildung sichergestellt ist. Bei ihnen sind jedoch 50 % der Ausfallzeit fรผr WeiterbildungsmaรŸnahmen zu verwenden. Eine Fรถrderung der Weiterbildungskosten wird dabei vorgesehen werden.

Keine KUA ohne wirtschaftliche Begrรผndung

Um Zugang zur neuen Kurzarbeit zu erhalten, muss in Phase 3 eine zusรคtzliche wirtschaftliche Begrรผndung samt Prognoserechnung als Beilage 1 zur SPV abgegeben werden (insbesondere Umsatzentwicklung vor Kurzarbeit und Umsatzprognose fรผr den beantragten Zeitraum). Wird die Kurzarbeit fรผr mehr als 5 Arbeitnehmer beantragt, muss ein Steuerberater/Bilanzbuchhalter/Wirtschaftsprรผfer diese Angaben bestรคtigen. Weitere Informationen zur KUA Phase 3 sowie die Formulare zur SVP (mit und ohne Betriebsrat) finden sich auf der Website der WKO.ย 

Im Rahmen der Corona-HilfsmaรŸnahmen wurde neben Hilfsfonds und staatlich garantierten Krediten auch ein Fixkostenzuschuss zugesagt. Dieser soll nun entgegen ursprรผnglicher Ankรผndigungen bereits teilweise heuer und nicht erst 2021 ausbezahlt werden. Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um einen Zuschuss zur Deckung von wรคhrend der Corona-Krise angefallenen Fixkosten, der nicht zurรผckgezahlt werden muss.

Als Fixkosten gelten nach der am 13. Mai 2020 verรถffentlichenten Fixkostenzuschussrichtlinie grundsรคtzlich folgende finanzielle Aufwendungen:

Berechnung und Hรถhe des Fixkostenzuschusses

Fรผr die Berechnung des Fixkostenzuschusses sind als Berechnungsgrundlage die entstandenen Fixkosten und Umsatzausfรคlle des Unternehmens ab 16. Mรคrz 2020 bis zum Ende der COVID-MaรŸnahmen (lรคngstens jedoch bis zum 15. September 2020) fรผr einen Zeitraum von bis zu drei Monaten heranzuziehen. Die betreffenden Monate mรผssen dabei zeitlich zusammenhรคngen. Der Zuschuss ist gestaffelt nach dem jeweiligen Umsatzausfall des Unternehmens zu berechnen

und wird erst ab einer Mindesthรถhe von EUR 2.000,- fรผr den gesamten Betrachtungszeitraum gewรคhrt.

Ablauf der Beantragung des Fixkostenzuschusses

Der Fixkostenzuschuss kann รผber FinanzOnline ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Die Hรถhe der Umsatzausfรคlle und der Fixkosten sind, abgesehen von einigen Erleichterungen bei den ersten beiden Teilauszahlungen, dabei von einem/einer Steuerberater/in, Wirtschaftsprรผfer/in oder Bilanzbuchhalter/in zu bestรคtigen. Die Bearbeitung der eingegangene Antrรคge sollen dabei (in der Regel) innerhalb von fรผnf Werktagen erfolgen, damit eine erste (Teil-)Auszahlung von bis zu einem Drittel des Gesamtzuschusses bereits mit Ende Mai bzw. Anfang Juni 2020 erfolgen kann. Die erste Kontrolle des Antrags (Plausibilitรคtsprรผfung) erfolgt mittels eines automatisierten Prozesses der Finanzverwaltung. Die letztliche Genehmigung und Auszahlung wird dann im Anschluss von der COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) vorgenommen.

Seit Montag Mittag, dem 20.04.2020, ย kรถnnen Unternehmer, welche die geforderten Anspruchsvoraussetzungen erfรผllen, auf der Website der WKO den Antrag fรผr die Auszahlung im Rahmen des Hรคrtefall-Fonds โ€“ Phase 2 stellen. Im Wesentlichen ist es im Vergleich zu Phase I zu einer Lockerung der Anspruchsvoraussetzungen gekommen. Details zu den konkreten Voraussetzungen finden Sie in den verรถffentlichten Fรถrderrichtlinien, ebenfalls auf der Website der WKO. Damit Sie Ihre Antragstellung rasch durchfรผhren kรถnnen, sollten Sie unbedingt gut vorbereitet sein. Dafรผr haben wir fรผr Sie folgende Checkliste zusammengestellt:

Checkliste fรผr den Hรคrtefall-Fonds-Antrag Phase 2:

Die erste Arbeitswoche seit Beginn der drastischen Einschrรคnkungen des privaten und beruflichen Lebens durch den Coronavirus geht fรผr die meisten ร–sterreicherInnen heute zu Ende. In unzรคhligen Telefonaten und E-Mails haben wir seit Wochenbeginn die berechtigte Unsicherheit insbesondere jener Unternehmen gespรผrt, die von den GeschรคftsschlieรŸungen unmittelbar betroffen sind. Im Laufe der Woche hat sich gezeigt, dass auch Produktions- und Handwerkbetriebe in weit grรถรŸerem AusmaรŸ von den wirtschaftlichen Einschnitten betroffen sind, als dies zuerst erhofft wurde. Insbesondere ist daher die Umsetzung von MaรŸnahmen zur Sicherung der Liquiditรคt sowie von MaรŸnahmen im Personalbereich notwendig, um den massiven, negativen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen aktiv entgegenzusteuern:

MaรŸnahmem zu Liquiditรคtssicherung eines Unternehmens

Erste Schritte zur Sicherung der Liquiditรคt eines Betriebs konnten unter anderem mit Stundungsansuchen und Herabsetzungsantrรคgen fรผr Abgaben gesetzt werden. In Gesprรคchen mit Banken und Leasinggesellschaften wurden darรผber hinaus fรผr Unternehmen die Aussetzung von Ratenzahlungen vereinbart. Da die groรŸen Hilfspakete zwar angekรผndigt, aber noch nicht konkretisiert sind, hoffen wir, dass wir Ihnen nach dem Wochenende erstmals Details zu Finanzhilfen und begรผnstigten รœberbrรผckungsfinanzierungen nennen kรถnnen.

MaรŸnahmen im Personalbereich eines Unternehmens

In einem (scheinbar) selbst fรผr die Bundesregierung und die Sozialpartner unerwartet hohem AusmaรŸ, war auch der Personalbereich ab Wochenbeginn von einer groรŸen Unsicherheit geprรคgt. Obwohl die Corona-Kurzarbeit bereits vergangenes Wochenende in Grundzรผgen angekรผndigt wurde, war es fรผr Unternehmen vorerst unklar, welches AusmaรŸ die Kostenbelastung durch das Instrument der Kurzarbeit letztlich annehmen wird. Laufende Anpassungen innerhalb der letzten Tage haben nun auch durchgehend zu Verbesserungen fรผr die Unternehmen gefรผhrt und das Kurzarbeitsmodell dadurch attraktiver gemacht. Die Personalkostenersparnis fรผr Unternehmen wurde zuletzt z. B. bei einer 90 %igen Arbeitszeitreduktion mit mehr als 80 % berechnet. Die fรผr die Kurzarbeit maรŸgebliche AMS-Richtlinie wurde dann erst am Donnerstag fertiggestellt. Die zur Beantragung der Kurzarbeit erforderlichen AMS-Formulare sind nun erstmals seit Donnerstagabend online abrufbar. Auch die Handlungsanleitung und Sozialpartnervereinbarungen wurden von der WKO aktuell verรถffentlicht. Sรคmtliche Formulare finden sich auch gebรผndelt im Coronavirus-Infopoint unserer unserer Website.

Wesentlich ist, dass die Kurzarbeit rรผckwirkend beantragt werden kann. Es ist daher ausreichend, wenn die Beantragung im Laufe der nรคchsten Tage oder Wochen erfolgt. Sie kรถnnen daher schon jetzt ein (vorรผbergehend auch bis zu 100 %) verringertes ArbeitsausmaรŸ im Unternehmen leben und wir werden dieses dann fรผr Sie rรผckwirkend in das Kurzarbeitsmodell aufnehmen. Selbstverstรคndlich unterstรผtzen wir Sie gerne umfassend bei der Antragstellung. Derzeit gehen wir davon aus, dass in den meisten Fรคllen eine Antragstellung rรผckwirkend mit Montag, 16.3.2020 (Beginn der GeschรคftsschlieรŸungen), sinnvoll ist. Bitte beachten Sie, dass es auch mรถglich ist, etwaige zu Wochenbeginn bereits ausgesprochene oder vereinbarte Beendigungen von Dienstverhรคltnissen zu stornieren und in das nun gegenรผber Wochenbeginn deutlich attraktivere Kurzarbeitsmodell aufzunehmen. Das Verfahren zur Kurzarbeit sollte sich nun wie folgt darstellen. Gerne stehen wir Ihnen bei der Umsetzung sรคmtlicher Schritte mit Rat und Tat zur Seite.

Achtung - Update zu Schritt 4 (Stand: 22.03.2020): Die einzelnen Bundeslรคnder haben sich mit den Sozialpartnern teilweise auf unterschiedliche Vorgehensweisen bei der Einreichung der Unterlagen verstรคndigt. Folglich sind die Ablรคufe der jeweiligen Landeskammer zu beachten (siehe: Coronavirus FAQ der WKO).

 

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