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Fachartikel

Investitionsförderung seit März 2017 auch für Großunternehmen: Update zu den beiden Investitionszuwachsprämien des aws

Online seit 10. März 2017, Lesedauer: 2 Min.

Seit 9. Jänner 2017 stehen auf der Website der Austria Wirtschaftsservice GmbH (aws) Informationen zur KMU-Investitionszuwach­sprämie bereit (siehe auch: Innovation und Wachstum werden gefördert: KMU-Investitionszuwachsprämie kann ab sofort beantragt werden). Seit 1. März 2017 kann nun auch von Großunternehmen ein Zuschuss für Neuinvestitionen in österreichische Betriebsstätten beantragt werden. Während die gesetzliche Richtlinie für die KMU-Investitionszuwachsprämie (endlich) mit 7. März 2017 veröffent­licht wurde, lässt die endgültige Rechtsgrundlage für Großbetriebe noch auf sich warten. Beide Zuschüsse können jedoch seit ihrer Veröffentlichung schon beantragt werden.

Gegenüberstellung der beiden Investitionszuwachsprämien

Ebenso wie bei der KMU-Investitionszuwachsprämie, bedarf es auch bei Großunterneh­men eines bestimmten Mindestzuwachses an Investitionen (Überschreiten des durch­schnittlichen Investitionswerts der letzten drei Jahre um die Mindestzuwachssumme), um als förderwürdig zu gelten. Zudem ist auch hier die maximale Fördersumme be­grenzt.

Auch hinsichtlich der förderbaren Investitionskosten herrscht zwischen beiden Zuschüs­sen Deckungsgleichheit. Gefördert werden demnach materielle aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das abnutzbare Anlagevermögen an österreichischen Betriebs­standorten, sofern der Förderantrag vor Projektbeginn (= rechtsverbindliche Bestellung) gestellt wurde. Der Fördertopf für Großunternehmen wurde mit EUR 100 MIO aufge­füllt, wobei auch hier die Förderungen nach ihrem Einlangen geprüft und vergeben werden.

Neue Richtlinie: Fahrzeuge sind nicht Teil der Berechnungsbasis

Eine am 7. März 2017 veröffentlichte Richtlinie der zuständigen Bundesministerien legte nun fest, dass Fahrzeuge (sowie deren Zubehör), die auch Transportzwecken dienen (ausgenommen innerbetriebliche Transportmittel: z. B. Stapler), aus der Be­rechnungsbasis herausgerechnet werden dürfen. Sollten in die bereits eingereichte Be­stätigung bei der aws diese Werte Eingang gefunden haben, so kann eine neuerliche Bestätigung nachgereicht werden.

Unser Tipp:
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